Satzung des „Tierschutzverein Vierbeiner in Not e.V.“

Stand 23.04.2020

§ 1 Vereinsname, Vereinssitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Vierbeiner in Not e.V.“
2. Der Vereinssitz ist Grömitz.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Vermittlung von in Not geratenen, herrenlosen Tieren an tierschutzbewusste,
verantwortungsvolle Personen gegen Schutzgebühr.
b) Die Aufklärung der Bevölkerung über jegliche Art von Tierquälereien und
Sensibilisierung für artgerechte Haltung von Haustieren, insbesondere Katzen und
Hunden.
c) Die Ausgabe von Tierfutter für Haustiere, soweit der Halter des Tieres nachweislich
zur artgerechten Versorgung des Tieres nicht in der Lage ist. Es ist jeder Fall einzeln
durch den Vorstand zu prüfen.
d) Die freiwillige Unterstützung bei tierärztlicher Versorgung von Haustieren, sofern der
Halter die Mittel hierfür nicht aufbringen kann. Voraussetzung für eine tierärztliche
Versorgung ist das Wohl des Tieres. Es ist jeder Fall einzeln durch den Vorstand zu
prüfen.
e) Unterstützung von Tierschutzorganisationen, Tierheimen sowie privaten Tierschützern
in Deutschland und im Ausland durch Unterstützung bei der Vermittlung von Hunden
und Katzen an verantwortungsbewusste Menschen.
Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer
steuerbegünstigter Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege
der Förderung des Tierschutzes dienen.
Die Förderung der vorgenannten Körperschaften wird insbesondere verwirklicht durch
Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der
ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
4. Es ist ausdrücklich nicht Zweck des Vereins die Zucht von Haustieren oder das Sammeln
von Haustieren zu unterstützen oder zu fördern.
5. Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen des Vereins besteht nicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Ein wirtschaftlicher Einsatz der Vereinsmittel ist zu gewährleisten, die Verwaltungsausgaben
sind gering zu halten.
4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschal)
Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereines.
7. Entstehende Auslagen können den Mitgliedern/den Vorstandsmitgliedern (gegen
Beleg/nach entsprechendem Vorstandsbeschluss) erstattet werden.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft und Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Vereine oder
sonstige Personenvereinigungen können korporative/kooperative Mitglieder werden. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich
mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Jahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3. Darüber hinaus kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
Mahnung nicht den Jahresbeitrag zahlt. Hierüber entscheidet der Vorstand. Die Pflicht zur
Zahlung des Beitrages bleibt bis zum Ende des laufenden Jahres bestehen.
4. Verstößt ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen oder schädigt es den Verein, so kann es
durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann der
Ausgeschlossene innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach erfolgter Mitteilung schriftlich
Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung, für die Entscheidung zählt eine einfache Mehrheit.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet insbesondere über
a. Wahl des Vorstandes,
b. dessen Entlastung.
2. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung auch sonstige Entscheidungen an sich
ziehen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Beratung in der Mitgliederversammlung zu
stellen. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens 1 Woche vor Beginn der Versammlung
schriftlich eingereicht werden. Ein in der Mitgliederversammlung ohne Einhaltung der Frist
als dringlich gestellter Antrag muss behandelt und zur Abstimmung gebracht werden, wenn
mindestens die Hälfte der Anwesenden den Antrag für dringlich erklären.
3. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies in einem
schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangen. Dabei müssen die
Gründe dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung nicht abgewartet werden kann.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder
anwesend sind. Ist eine Versammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Versammlung
einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Wird aus der Mitgliederversammlung geheime Wahl verlangt, so ist die Wahl per Stimmzettel
vorzunehmen.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6. Die Übertragung des Stimmrechts ist mit schriftlicher Vollmacht an ein anderes Mitglied
möglich.
7. Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden
und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Der Vorstand bestellt den/die
Protokollführer/in, sofern die Versammlung diesen nicht wählt.
8. Die Versammlung leitet der/die Vorsitzende des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann
einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
9. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
b) einmal jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahrs, wenn die
Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt wird.

§ 7 Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der
Kassenwart. Jeweils 2 von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die
Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.
2. Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören. In den Vorstand können nur
Personen gewählt werden, die mindestens ein volles Jahr dem Verein angehören und sich
ehrenamtlich betätigt haben. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag besonders
geeignete Personen von dieser Vorschrift befreien.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt, mit der
Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Eine Wiederwahl ist
zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl
kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der
Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der
Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten
Vorstandsmitglieds endet ebenfalls mit der Neuwahl.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

§ 9 Kassenprüfer
Die Kassenprüfung wird durch den Vorstand vorgenommen. Ein Prüfbericht ist auf jeder
ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 10 Mitgliedsbeiträge/Geschäftsjahr
Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag
ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Gewinnverwendung/Aufwendungsersatz
Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit sie jedoch vom Verein für bestimmte
Tätigkeiten beauftragt sind, kann ihnen der dadurch entstandene Aufwand erstattet werden. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an
Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet
der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein zu stehen hat, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 13 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Beabsichtigte Änderungen der Satzung sind in der Tagesordnung
aufzuführen. Stichwortartig soll auf die Art der beabsichtigten Satzungsänderung hingewiesen
werden.

§ 14 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend sein.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die
in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an Straßenhunde Rumänien in Not e.V, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 16 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam sein oder ihre Wirkung verfehlen, so
wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame
Regelung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vereinszweck entspricht.
Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass sich bei der Anwendung der Satzung Lücken in
den satzungsmäßigen Regelungen ergeben.

Errichtungsdatum der Satzung 21.10.2016
Ergänzung der Satzung um §6.9. am 04.03.2017
Änderung des Vereinssitz von Bujendorf auf Neustadt am 14.05.2017
Änderung des begünstigten Vereins in §14.3. von protier e.v. auf Straßenhunde Rumänien in Not e.V. am 23.04.2020
Änderung des Vereinssitz von Neustadt auf Grömitz am 23.04.2020